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Anmeldung von Verträgen der Wasserwirtschaft
[Nr.99050117000000 ]

Der Abschluss sowie die Änderung und Ergänzung von Verträgen der Wasserwirtschaft im Sinne des § 31 I Nr. 1, 2 oder 4 GWB, nach denen

  1. sich Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft untereinander verpflichten oder sich ein solches Unternehmen gegenüber einer Gebietskörperschaft verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungen zu unterlassen (Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag) oder
  2. sich eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem bestimmten Wasserversorgungsunternehmen zu gestatten (Wasserkonzessionsvertrag) oder
  3. eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft geschlossen wird, soweit sie damit den Zweck verfolgen, dass bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden (Verbundvertrag)

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Landeskartellbehörde, § 31a GWB.

Anmeldepflichtig/Anmeldeberechtigt sind dabei die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  1. Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  2. Angaben zu:

            a. Firma oder sonstige Bezeichnung

            b. Ort der Niederlassung und Sitz

            c. Rechtsform und Anschrift

            d. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des   gesetzlichen Vertreters

Punkt 2. gilt hierbei für jedes beteiligte Unternehmen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Gebührentabelle der Landeskartellbehörde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium ergibt sich die Höhe der Gesamtgebühr für die Anmeldung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, die sich wiederum nach der Einwohnerzahl in der betreffenden Gebietskörperschaft richtet, zuzüglich einer Pauschale für den Sach- und Personalaufwand der Landeskartellbehörde.

Es gilt die jeweils aktuell gültige Gebührentabelle.

Fristen

Formulare/Schriftformerfordernis

derzeit: keine

perspektivisch: erhöhte Datensicherheit erforderlich, da

  1. personenbezogene Daten und
  2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

in einem Online-Formular zu übermitteln/ zu verarbeiten wären.