Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle (Wertstoffe) aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier (§ 18 Abs. 1 und 2 KrWG).
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 18 Abs. 5 KrWG).
Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, können nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Informationen zu den Kosten finden Sie in der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (GebOMUGV)
Tarifstelle 3.1.2 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gemeinnützige Sammlungen:
50 bis 4.000 €
Tarifstelle 3.1.3 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gewerbliche Sammlungen:
50 bis 7.000 €
Die Bearbeitungsfrist (3 Monate) beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.
Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.
Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.
Sofern die zuständige Behörden Auflagen für die Sammlung erteilt, sind diese zu beachten. Andernfalls gilt die Sammlung in der durchgeführten Form als nicht angezeigt.
3 Monate
Antragstellung muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung erfolgen.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5
Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg