Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht,
Nicht anzeigepflichtig ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
Gültiger Sachkundenachweis
Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular zur Anzeige, Handel und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln einzutragen.
Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter www.pflanzenschutz-skn.de beantragt werden.
einmalige Gebühr: 30,- €
Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:
- Füllen Sie den Vordruck aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.
- Reichen Sie die Unterlagen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz) ein.
- Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.
ca. 3 Wochen
Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.