Das Gewerberegister der Gewerbebehörde ist kein öffentliches Register. Ein Rechtsanspruch auf Auskunft besteht nicht. Die GewO regelt das Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit im Auskunftsverfahren zugänglich sind. Weitere Daten erhält nur, wer sein rechtliches Interesse glaubhaft nachweist. Die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerberegister ist nicht formblattgebunden, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde eingereicht werden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie Brandenburg
- Einzelauskunft (für eine juristische Person oder eine natürliche Person) 14,00 €, Eine Personengesellschaft (z.B. GbR) ist keine juristische Person, sie besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, deshalb pro Gesellschafter 14,00 €
- Gruppenauskunft (für bis zu 10 juristische oder natürliche Personen) 14,00 € pro Person. Jede weitere Person (ab 10.) bei Gruppenauskunft 6,00 €
- Negativauskunft 14,00 €
- Auskünfte, die über die bei der Gewerbebehörde vorhandenen Unterlagen, für Nachfragen oder Ermittlungen, hinaus erforderlich sind 17,00 €
Erforderliche Unterlagen: Schriftlicher Antrag, Entsprechende Nachweise des berechtigten Interesses
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 14 Gewerbeordnung