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Ausnahme vom Ladenöffnungsgesetz

Wer eine Verkaufsstelle in einem anlassbezogenen Ausnahmefall auch am Sonn- /Feiertag offen halten will, braucht dafür eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt. Eine solche Ausnahme darf dem Schutz der Arbeitnehmer und dem öffentlichen Interesse nicht entgegen stehen. Für Verkaufsstellen und -stände mit besonderen Warengruppen bzw. zu festgesetzten Volksfesten, Messen, Ausstellungen, Jahr-/Spezialmärkten (Weihnachtsmärkte) u.a. Höhepunkten gelten abweichende Ladenöffnungsregelungen.
 
Gebühr:
Die Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 65,00 € bis zu 860,00 € entsprechend der Verordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz ist zu zahlen bei Erhalt der Genehmigung

Bearbeitung:  bis 4 Wochen
Erforderliche Unterlagen:
Formloser Antrag mit Begründung der Sonderöffnung und genauen Daten (wann, wie, wo)
Gültiges Personaldokument
Auszug aus dem Handels-/Vereinsregister bei juristischen Personen
Sondernutzungs-/Straßennutzungserlaubnis bei der Nutzung öffentlichen Flächen
Miet-/Pachtvertrag bei der Nutzung privater Flächen
 
Zusätzliche Hinweise:
Die persönlichen, örtlichen, gewerbe- und anlassbezogenen Voraussetzungen werden geprüft. Zur Prüfung des Antrages ist eine Beteiligung des Landesamtes für Arbeitsschutz, der IHK Ostbrandenburg, Gewerkschaft Ver.Di, des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, der Handwerkskammer u.a. erforderlich.

Antragstellung: Formloser Antrag mit Begründung der Sonderöffnung und genauen Daten (wann, wie, wo)

Rechtsgrundlagen:
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz, Titel III – IV GewO, Feiertagsgesetz Brandenburg