Die Durchführung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Um eine Tombola handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf von Losen o. nummerierten Eintrittskarten auf dessen Basis d. Verlosung stattfindet) voraus-geht u. sie öffentlich, d.h. jedermann zugänglich ist. Mit Lotterien/Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Erträge müssen ausschließlich u. unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen.
Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online (Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online)
Gebühr: Gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und dem geltenden Kostendeckungsprinzip , mindestens 100,00 EUR. Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis
Bearbeitung: 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag Durchführung einer Öffentlichen Lotterie / Ausspielung)
- Spielplan (Der Spielplan legt den Einzelpreis des Loses oder der Eintrittskarte, oder des Anteils an der Eintrittskarte an der Tombola fest. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert des kleinsten Gewinnes nicht den Lospreis unterschreitet. Es muss mindestens eine Gewinnsumme von einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen werden)
- Gewinnplan (Der Gewinnplan enthält die Auflistung der einzelnen Gewinne mit dem entsprechenden Wert, auch bei gespendeten Sachpreisen.)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis für Behörden
- Aktueller Handels-/ Vereinsregisterauszug
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Durchführung einer Tombola / Ausspielung ua mit den Verkauf von Losen oder Eintrittskarten, die zur Teilnahme an einer Tombola berechtigen, strafrechtlich untersagt.
Nach Abschluss einer Tombola / Ausspielung hat der Veranstalter eine Abrechnung vorzulegen aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergeben.