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Automatenaufstellerlaubnis

Wer Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde der Stadt. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der PTB zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Beantragung der Erlaubnis ist formblattgebunden und bei der Gewerbebehörde einzureichen.


Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie zwischen 150,00 € und 1.159,00 €, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.

Bearbeitung:  4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.


Erforderliche Unterlagen:

  • - Schriftlicher Antrag
  • - Gültiges Personaldokument
  • - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
  • - Sachkunde- bzw. Unterrichtungsnachweis IHK 
  • - Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  • - Führungszeugnis für Behörden, Beleg Art „O“ oder „P“
  • - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • - Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
  • - Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) 
  • - Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug f. juristische Personen


Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt. Der Gewerbetreibende darf o.g. Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm schriftlich nach § 33c Abs.3 GewO bestätigt wurde, dass der Aufstellungsort Geeignet i.S. der gesetzlichen Vorschriften ist (Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes).

Antragstellung: schriftlich


Rechtsgrundlagen: § 33 c Gewerbeordnung, Brandenburgisches Spielhallengesetz, Spielverordnung, Glückspielneuregulierungsstaatsvertrag