Die Wirtschaftsprüferkammer ändert Eintragungen im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Grund einer schriftlichen Meldung zum Berufsregister oder von Amts wegen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen ergeben sich aus § 38 WiPrO. Als Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind Sie verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
§ 38 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
§ 40 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
keine
Sie müssen die Änderung zum Berufsregister unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen Die Eintragung erfolgt auch bei verspäteter Änderungsmitteilung
Wirtschaftsprüferkammer
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