Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.
Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.
Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.
keine
Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.
Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.
keine
Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Sie werden nach Abschluss des Verfahrens informiert.
Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.
voraussichtlich 1-3 Monate
keine
keine
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
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Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
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