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Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten Entgegennahme
[Nr.99089151261000 ]

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten für Ihre Gruppe zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Volltext

Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten für diese Gruppe sowie eine Stellvertretung zu bestellen.

Die Bestellungen und die Entpflichtungen sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die bzw. der Gruppen- Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unter-nehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppen-angehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Sie bzw. er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

Die oder der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren.

Ferner hat sie oder er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten bzw. die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat sie oder er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die bzw. der Gruppen- Geldwäschebeauftragte oder die von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweig-niederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen.

Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass die bzw. der Gruppen- Geldwäschebeauftragte, die von ihr bzw. ihm beauftragten Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kunden, wirtschaftlich Berechtigten sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben.

Die bzw. der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer Gruppen- Geldwäschebeauftragten oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung

Nachweise über Anzeigeberechtigung

    • Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen- Geldwäschebeauftragter oder
    • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)

ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der bzw. des Gruppen- Geldwäschebeauftragten (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

Die bzw. der zukünftige Geldwäschebeauftragte und die Stellvertretung müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.

Kosten

Verfahrensablauf

Als verpflichtetes Unternehmen zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.

Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen- Geldwäschebeauftragte bzw. Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder der Stellvertretung widerrufen werden und eine neue Person benannt werden

Bearbeitungsdauer

entfällt, es handelt sich lediglich um eine Anzeige

Frist

Die Anzeige der bzw. des Gruppen-Geldwäschebeauftragen und/oder der Stellvertretung muss vor der Bestellung erfolgen.

Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen.

Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der bzw. des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.

Die Abberufung (»Entpflichtung«) der bzw. des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG):

Anfechtungsklage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.03.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Zuständige Stelle

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de