Montag | 8.00 – 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 – 18.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 – 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 – 16.00 Uhr |
Freitag | 8.00 – 12.00 Uhr |
Samstag, Sonntag, feiertags |
9.00 - 13.00 Uhr |
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 13/2020 - weitergehende Schutzmaßnahmen Inzidenz über 200 (PDF, 635 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 12/2020 - Quarantäne (PDF, 405 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 11/2020 - zusätzliche Schutzmaßnahmen (PDF, 519 kB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 09/2020 - Anordnung ärztliche Untersuchung Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2.4 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 08/2020 - Infektionsgeschehen Karl-Liebknecht-Gymnasium (NEUFASSUNG) (PDF, 2.1 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 07/2020 - Infektionslage Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 02/2020 (PDF, 1.5 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 06/2020 (PDF, 1.6 MB)
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 03/2020 (PDF, 3.3 MB)
Mix-Modell – Termine teilweise wieder spontan möglich
Die Erledigung behördlicher Angelegenheiten war in den vergangenen zwei Jahren insbesondere pandemiebedingt in Frankfurt (Oder) sehr herausfordernd. Bewährt hat sich dabei die Online-Terminvergabe. Sie ersparte den Bürgerinnen und Bürgern lange, unplanbare Wartezeit in der Verwaltung, minimierte Infektionsrisiken und sorgte zudem durch amtliche Vorabinformation für eine bessere Vorbereitung der Termine seitens der Bürgerinnen und Bürger, so dass deren Angelegenheiten zügig und optimiert erledigt werden konnten. Allerdings kam es dabei phasenweise auch zu großen Problemen, Termine zu bekommen und für wenig technikaffine Menschen stellte das Buchungssystem eine erhöhte Zugangsschwelle dar. Mit der Neuregelung möchte die Stadtverwaltung nun die Vorzüge der Online-Terminbuchung beibehalten, aber auch den traditionellen Zugang ohne Termin wieder ermöglichen.
Die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) hat daher – mit einigen Ausnahmen – für den Besucherverkehr teilweise wieder ohne die grundsätzliche Notwendigkeit einer vorherigen Terminabsprache während der jeweiligen Sprechzeiten geöffnet.
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, aber auch um das COVID-19 Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Montag | 08:00 - 15:00 Uhr |
Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
Dienstag |
08:00 - 18:00 Uhr |
Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
Mittwoch | geschlossen | |
Donnerstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung im Standort Bürgerbüro #1 in der Logenstraße 7, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. Terminbuchungen für den Standort Bürgerbüro #2 in der 11. Etage des Oderturms hier möglich. |
Freitag |
08:00 - 12:00 Uhr |
Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung in der Logenstraße 7, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Abständen und der bekannten (Hand-)Hygieneregelungen innerhalb der Verwaltungsgebäude wird weiterhin dringend empfohlen. Von Besuchen der Verwaltung ist abzusehen, wenn Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen erfolgte bzw. selbst typische Symptome bestehen.
Auf der Infoseite sind Tipps und Angebote zusammengestellt, die von zu Hause aus genutzt werden können. Viele davon wurden in den letzten Tagen extra erstellt, daher wird diese Liste nach und nach wachsen. Es lohnt sich also, immer mal wieder einen Blick auf diese Seite zu werfen.
Gemäß der am 17. Januar 2022 von der Landesregierung beschlossene 3. Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 bis voraussichtlich 30.04.2022 als Testverpflichtung fortgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Bundestag hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage erhöht. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.
Weitere Informationen finden Sie hier...
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 wurde die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können damit auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.
Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen: - Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern? ∙Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz?
Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.
Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.
Für privat Krankenversicherte besteht - wie für alle betreuungspflichtigen Eltern - die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz).
Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.
Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.
Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.
Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Corona-Sonderregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die beispielsweise an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.
Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Mit der neuen Regelung erhalten Eltern bis zunächst 19.03.2022 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling, Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Quelle: Internetseite der Bundesregierung – www.bundesregierung
Quelle: Internetseite der Bundesregierung
5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Mit dem Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 1. Juni 2022 benötigen Einreisende nach Deutschland keinen Nachweis mehr darüber, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen. Aktuell ist laut RKI allerdings kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.
Damit bestehen für alle Einreisenden z. B. aus Polen nach Deutschland keine Einreisehindernisse.
--
Aufhebung der Quarantäne- und Nachweispflicht
Mit Datum vom 28. März 2022 hebt Polen alle COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen auf, sodass keine Absonderungs- oder Quarantänepflicht mehr gilt. Auch Personen, die aus dem Ausland nach Polen einreisen, müssen an der Grenze weder einen negativen COVID-19 Test noch einen Impf- oder Genesenennachweis mitführen.
Der Mund-Nasen-Schutz sind nur in medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken) obligatorisch. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im öffentlichen Raum wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzen lediglich empfohlen.
Bei einem positiven Test-Ergebnis auf COVID-19 entscheidet die Ärztin/der Arzt über eine Krankschreibung und empfiehlt gegebenenfalls Selbstisolation. Diese ist jedoch nicht obligatorisch.
Rechtsgrundlage: Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2022 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit einer Epidemie (GBl. 2022 Pos. 679); https://dziennikustaw.gov.pl/D2022000067901.pdf
--
Zur Definition "vollständnig geimpft"
Seit 27. Februar 2022 sind vollständig geimpfte Personen, die aus Polen nach Deutschland einreisen, von der Quarantäne in Deutschland befreit sowie brauchen keine Einreiseanmeldung oder Testung vorzunehmen.
Seit 2. März 2022 gelten als vollständig geimpft:
Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen, die nur mit zwei Impfdosen geimpft wurden, nur noch unter bestimmten Bedingungen als vollständig geimpft (Erläuterung folgt zu gegebener Zeit).
Personen mit einer bestätigten Covid-19 Infektion, bei denen die positive Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, gelten weiterhin als genesen.
Die Altersgrenze für diejenigen Personen, die von einem Testnachweis, einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis befreit sind, wurde ebenfalls angehoben. Derzeit müssen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, bei der Einreise aus Polen nach Deutschland keinen Testnachweis, keinen Impfnachweis sowie keinen Genesenennachweis vorweisen.
Rechtgrundlage: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1.3.2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1)
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Neue Definitionen des „Impfnachweises” und „Genesenennachweises“
Seit 15. Januar 2022 gelten im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) angepasste Anforderungen für den vollständigen Impfschutz.
Die jeweils für den vollständigen Impfschutz geltenden Anforderungen sind auf der Webiste des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlicht: www.pei.de/impfstoffe/covid-19
Ein Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV hat nun die Gültigkeit von 90 Tagen (vormals sechs Monate). Die für den Genesenenstatus geltenden Anforderungen werden durch das RKI veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis
Ab dem 12. Februar 2021 verzichtet die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) auf eine eigene Darstellung der aktuellen COVID-19 Statistik. Nach einer Angleichung des Meldeweges zwischen LAVG und RKI gelten deren gemeinsame Zahlen als verbindlich.
Das Dashboard des Landes Brandenburg mit allen relevaten Zahlen
Hinweis: Bei Problemen mit der Anzeige der Fallzahlen (des Dashboards) testen Sie bitte einen anderen Browser.
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 45 kB)
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht,Sicherheit und Gesundheit (PDF, 1.2 MB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 768 kB)
Hygienetipps (PDF, 688 kB)
Übertragung und Hygienetipps (PDF, 345 kB)
Organe Informationen
Bügerinformation - Öffnungszeiten des Amtes für Jugend und Soziales (PDF, 349 kB)
Brief des Oberbürgermeisters (PDF, 234 kB)
Verhaltensregeln
Informationen zu Corona (PDF, 140 kB)
Hinweise zum neueartigen Coronavirus_AR (PDF, 353 kB)
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 198 kB)
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 416 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 985 kB)
Arbeitsrecht
FAQ Corona und Arbeitsrecht (PDF, 197 kB)
Informationsblatt - Telefonliste bundesweite Beratung (PDF, 439 kB)
Hygiene Informationen
Verbreitung des Coronavirus einzudämen_Plakat_barr (PDF, 1.6 MB)
Übertragung und Hygienetipps (PDF, 769 kB)
Übertragun der Coronavirus dursch -lebensmittel-und-gegenstaende (PDF, 67 kB)
Info für Patientinnen und Patienten (PDF, 365 kB)
Hygienetipps - Plakat (PDF, 292 kB)
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 768 kB)
Organe Informationen
Durchsetzung von Quarantänemaßnahmen (PDF, 156 kB)
Bürgerinformation - Corona Amt für Jugend und Soziales (PDF, 39 kB)
Bürgerinformation Öffnungszeiten des Amtes für Jugend und Soziales (PDF, 39 kB)
Verhaltensregeln
Postive denken in Krisenzeiten (PDF, 802 kB)
Info zu Coronavirus - Jonnaniter (PDF, 33 kB)
Info fur Pflegeheim besucher (PDF, 367 kB)
Hinweise zum neueartigen Coronavirus_DE (PDF, 84 kB)
Handzettel Infektionsschutz_r (PDF, 138 kB)
COVID-19_Tipps_fuer_Eltern (PDF, 883 kB)
COVID-19_Tipps_bei_haeuslicher_Quarantaene (PDF, 413 kB)
Coronavirus - Plakat (PDF, 152 kB)
Arbeitsrecht
Questionnaire Coronavirus and Labor Law (PDF, 252 kB)
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 154 kB)
Hygiene Informationen
Übertragung und Hygienetipps (PDF, 651 kB)
Hygienetipps (PDF, 814 kB)
Hygienetipps - Plakat (PDF, 880 kB)
Hygieneinformationen (PDF, 23 kB)
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 727 kB)
Atemwegsinfektionen (PDF, 143 kB)
Organe Informationen
Bürgerinformation - Kontaktliste des Kommunalen Integrationszentrums (PDF, 167 kB)
Bürgerinformation - Kontaktliste Amt für Ordnung und Sicherheit (PDF, 116 kB)
Bürgerinformation - Öffnungszeiten Amt für Jugend und Soziales (PDF, 229 kB)
Brief des Oberbürgermeisters (PDF, 181 kB)
Verhaltensregeln
Expected code of conduct COVID-19 (PDF, 209 kB)
Postive Denken in Krisenzeiten Englisch (PDF, 254 kB)
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 177 kB)
Informationen zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 31 kB)
Hinweise zum Neueartigen Coronavirus (PDF, 212 kB)
Handzettel infektionsschutz_ENG_barr (PDF, 197 kB)
UNICEF-Powerpont Infomazionen zur Thema Corona Virus
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 779 kB)
Organe Informationen
Brief des Oberbürgermeisters (PDF, 214 kB)
Bürgerinformation - Öffnungszeiten Amt für Jugend und Soziales (PDF, 349 kB)
Bürgerinformation des Kommunalen Integrationszentrums (PDF, 208 kB)
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 374 kB)
Informationen zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 212 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 730 kB)
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 179 kB)
Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 215 kB)
Informationen zum Coronavirus (PDF, 24 kB)
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 206 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 747 kB)
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 205 kB)
Hygiene Informationen
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Verhaltensregeln
Informationen zum Coronavirus (PDF, 27 kB)
Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 215 kB)
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 177 kB)
Verhaltensregeln
Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 218 kB)
Verhaltensregeln
Maßnahmepaket (PDF, 238 kB)
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 410 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 733 kB)
Organe Informationen
Bürgerinformation - Kontaktliste Amt für Ordnung und Sicherheit (PDF, 234 kB)
Bürgerinformation - Kontaktliste des Kommunalen Integrationszentrums (PDF, 234 kB)
Bürgerinfomationen - Brief des Oberbürgermeisters (PDF, 261 kB)
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Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 179 kB)
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 180 kB)
Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 232 kB)
Hygiene Informationen
Informationen und praktische Hinweise (PDF, 746 kB)
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Bürgerinformation - Öffnungszeiten Amt für Jugend und Soziales (PDF, 274 kB)
Bürgerinformation - Kontaktliste des Kommunalen Integrationszentrums (PDF, 273 kB)
Bürgerinformation - Öffnungszeiten Amt für Jugend und Soziales (PDF, 422 kB)
Verhaltensregeln
Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 197 kB)
Info zum Coronaviurs - Johanniter (PDF, 224 kB)
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Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 194 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 729 kB)
Hygiene Informationen
Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 729 kB)
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Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 264 kB)
Infos zum Coronavirus (PDF, 23 kB)
Verhaltensregeln
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Übertragung und Hygienetipps (PDF, 655 kB)
Verhaltensregeln
Postiv denken in Kriesenzeiten (PDF, 257 kB)
Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 212 kB)
Hinweise zum neueartigen Coronavirus (PDF, 221 kB)
Handzettel Infektionsschutz (PDF, 197 kB)
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 402 kB)