Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Betreiberinnen und Betreiber von Langzeitlagern müssen bei Stilllegung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.
Sachverständige kontrollieren die Einhaltung regelmäßig.
Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständiger zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Ergänzung Land Brandenburg:
§ 1 i.V.m. Anlage 2; Tarifstelle. 3.21.16 Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
§ 1 i.V.m. Anlage I Lfd. Nr. 26.29 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV)
Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67.
Ergänzung Land Brandenburg:
50-250 Euro
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Ergänzung Land Brandenburg:
Deponieverordnung §24 Abs.2.
Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
Beantragung vor Aufnahme der Tätigkeit. Der Bescheid hat keine Befristung sofern in der behördlichen Entscheidung keine anderen Regelungen getroffen werden.
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg