Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für Feuerversicherungen, einschließlich:
Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:
Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Sie müssen Ihre Feuerschutzsteuer online über das BZStOnline-Portal (BOP) oder schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.
Hinweis: Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.
Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
keine
Abfrageberechtigt ist:
Weitere Voraussetzungen:
Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
keine
Ihre Steueranmeldung für Feuerschutzsteuer müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen oder können diese elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) übermitteln.
Bei schriftlicher Anmeldung:
Hinweise
Anmeldung elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP):
Hinweise
Ihre Steueranmeldung gilt sofort als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und die Feuerschutzsteuer anmelden.