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Einbürgerung

Allgemeines

Unter Einbürgerung versteht man den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
auf Antrag.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913
(RGBl.I S.583-BGBl.III 102-1) in der derzeit geltenden Fassung.

Voraussetzungen

Die Möglichkeit, diesen Antrag zu stellen, haben Sie in der Regel dann, wenn Sie
  • einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen, der Sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt;
  • sich seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder
  • sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und gleichzeitig seit mindestens 2 Jahren in bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen leben;
  • in der Lage sind, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten;
  • über eine ausreichende Alterssicherung und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen;
  • über gute Deutschkenntnisse verfügen;
  • über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen;
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind;
  • sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen;
  • bereit sind, sich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen*

* dies ist nicht erforderlich, wenn Sie einem anderen EU-Staat angehören.

Unter bestimmten Umständen sind Ausnahmen von den o.g. Voraussetzungen
möglich.
Ob für Sie die Möglichkeit einer Einbürgerung besteht, kann nur in einem ausführlichen persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.
Hierfür stehen wir Ihnen zu den allgemeinen Sprechzeiten, nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten, gern zur Verfügung.
Die erforderlichen Antragsformulare werden Ihnen bei dieser Gelegenheit ausgehändigt und erläutert.
 
Antragstellung
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Antrag von dem/den gesetzlichen
Vertreter/n zu stellen.
Für minderjährige Kinder besteht die Möglichkeit der Miteinbürgerung, wenn die
Einbürgerung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil erfolgt.
Zur Abgabe der Antragsunterlagen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
 
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind für die Beantragung einer Einbürgerung erforderlich:
  • ein gültiges Personaldokument (Reisepass);
  • gültiger ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel;
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde über den Zeitraum des erforderlichen Mindestaufenthalts;
  • urkundlicher Nachweis der Geburt (Geburtsurkunde);
  • urkundlicher Nachweis des Familienstandes (je nach Sachverhalt Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten);
  • Einkommensnachweise;
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (Zertifikat „Deutsch als Fremdsprache“ Kompetenzstufe B 1; Nachweis des Schulbesuchs in Deutschland);
  • Nachweis ausreichender Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest, Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden deutschen Schule );
  • Nachweis ausreichender Alterssicherung;
  • Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes).
Je nach Sachlage werden ggf. weitere Unterlagen benötigt.
Eine vollständige Übersicht der für Sie erforderlichen Unterlagen erhalten Sie im
Rahmen des Beratungsgesprächs.
 
Gebühren
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt gemäß § 38 StAG
  • 255,00 € für die Einbürgerung einer Einzelperson
  •   51,00 € für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes.
Bei Antragstellung wird eine Vorausgebühr in Höhe von
  • 191,00 € für die Einbürgerung einer Einzelperson
  •  38,00 € für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes
erhoben, die nach Abschluss des Verfahrens auf die Gesamtgebühr angerechnet
wird.