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Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
[Nr.99013004026000 ]

Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, in der Sie Ihre Bereitschaft kundtun, dieses Kind zu adoptieren.

Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss »öffentlich beurkundet« werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.

Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen vollständig zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal 6 Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits adoptiert ist, besteht keine vollständige Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.

Voraussetzungen

  • Sie haben einem Kindervorschlag im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens zugestimmt.
  • Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

Kosten

Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.

Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

  • Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten.
    Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
  • Die Beurkundung kann in der Regel sofort erfolgen.
  • Die Urkunde wird an die Auslandsvermittlungsstelle übersandt.

Zuständige Stelle

die Auslandsvermittlungsstelle/ Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes/ Urkundenstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes/ Urkundenstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes

Adoptionsvermittlungsstelle

Zuständige Stelle:
Telefon: 03361 599-2540
Fax: 03361 599-1599
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