Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder kann im Einzelfall die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein.
Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden, das gemeindliche Einvernehmen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt wurde oder der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zustimmt.
Bauantragsunterlagen
Gebührenbefreiung gemäß § 8 GebG BB
Der Antrag auf Zustimmung mit Bauvorlagen ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
2 Monate
Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.
Gegen die Versagung der Zustimmung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht