Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
Zuständige Stelle in der Gemeinde