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Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen
[Nr.99041007002000 ]

Familien können unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Familienerholungsmaßnahmen beim Landesamt für Soziales und Versorgung beantragen.

Volltext

Familien und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen können einen gemeinsamen Familienurlaub erleben.

Das Land fördert Maßnahmen der Familienerholung. Gefördert werden Familienferienreisen mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften. Daneben werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe oder Ferienunterkünfte betrieben werden gefördert ebenso Familienreisen mit gemieteten Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie auf Zeltplätze.

Die Angebote sollen es Familien ermöglichen, gemeinsame Zeit zu verbringen, sich in der Familie, aber auch mit anderen Familien zu begegnen.

Gefördert werden insbesondere Familien mit geringem Einkommen und in besonderen Belastungssituationen wie zum Beispiel Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund. Der Zuschuss soll für mindestens zwei und höchstens 13 Übernachtungen gewährt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind das ausgefüllte Antragsformular (zu finden auf der Website des Landesamtes für Soziales und Versorgung), die Buchungsbestätigung sowie der Bescheid über den Bezug bestimmter Sozialleistungen notwendig.

Voraussetzungen

Familien, die eine geförderte Erholungsmaßnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen

  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben und
  • eine Familie im Sinne der Richtlinie sein. Familien im Sinne der Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, alleinerziehende Mütter und Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder allein mit ihren Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
  • Die Beantragung der Zuschüsse für eine Familie soll spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt erfolgen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.

Förderfähig sind Familien, die im letzten Monat vor oder im Monat der Antragstellung

  1. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  2. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebuch,
  3. einen Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  4. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

bezogen haben oder beziehen. Die entsprechenden Bescheide sind mit dem Antrag vorzulegen.

Darüber hinaus können Familien einen Zuschuss erhalten, wenn ihr monatliches Einkommen 150 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreitet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung