Wer fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will und nicht im Besitz einer entsprechenden gültigen Erlaubnis oder von der Erlaubnispflicht gesetzlich freigestellt ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Auch bedarf die Verkürzung/ Verlängerung einer Versteigerungsfrist sowie Ausnahmen von der VersteigererVO der Zustimmung/Erlaubnis der Gewerbebehörde. Die Beantragung zur Erteilung der o.a. Erlaubnis für Versteigerer ist formblattgebunden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine
Erlaubnisgebühr in Höhe von 272,40 bis 2.040,- EUR fällig; zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Abkürzung/Verlängerung der Versteigerungsfrist je 38,40 EUR
Ausnahme von Versteigerungsverordnung §§ 2/4 von 20,40 bis 102,- EUR
§ 6 Abs.1 von 40,80 bis 204,- EUR
§ 6 Abs.2 von 27,60 bis 135,60 EUR
Erforderliche Unterlagen:
Zusätzliche Hinweise: Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt.
Antragstellung: schriftlich