Hinweise zur Anmeldung:
Am 01.07.2024 ist die neue Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) in Kraft getreten. Danach ist die Hundehaltung unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Zusätzlich sind grundsätzlich alle Hunde im Steueramt anzumelden.
Beachten Sie bitte, dass der Hund auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard
dauerhaft zu kennzeichnen ist (§ 2 Absatz 1 HundehV).
Ein Formular für die Anmeldung von Hunden bei der örtlichen Ordnungsbehörde wird aktuell erarbeitet. Für die Anmeldung ist eine Übergangsfrist bis 31.01.2025 vorgesehen.
Hinweise zur Hundehaltung:
Anleinpflicht
Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Als Ausgleich bietet die Stadt Frankfurt (Oder) Hundeauslaufflächen an. Leinen Sie Ihren Hund unaufgefordert an.
Haben Sie Verständnis dafür, dass selbst gut erzogene und allgemein friedliche Hunde, insbesondere bei Kindern und empfindlichen Menschen, Angst und Unbehagen hervorrufen können, zumal ein Fremder nicht abschätzen kann, ob es sich bei Ihrem Hund um ein friedliches oder aber um ein aggressives Tier handelt.
Verunreinigung durch Hundekot
Natürlich muss Ihr Hund seine natürlichen Bedürfnisse verrichten. Achten Sie jedoch darauf, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen durch das „Geschäft“ Ihres Hundes nicht verunreinigt werden. Sollte Ihr Hund dann doch einmal sein „Häufchen“ in einer öffentlichen Anlage oder auf einer Gehfläche abgelegt haben, müssen Sie diese Verunreinigung unverzüglich entfernen. Hierzu sind Führer und Halter des Hundes gleichermaßen verpflichtet.
Helfen Sie mit, die Gehflächen und öffentliche Anlagen sauber zu halten, denn jeder kann sich vorstellen, wie unangenehm es ist, wenn man in eine solche „Tretmine“ getreten ist.
Führen von Hunden
Achten Sie darauf, dass Ihr Hund in öffentlichen Anlagen oder auf Gehwegen nur von einer geeigneten Person ausgeführt wird. Der Hundeführer muss in der Lage sein, so auf den Hund einzuwirken, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Nach § 28 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von Straßen fernzuhalten, sofern sie nicht von einer geeigneten Person begleitet werden, welche ausreichend auf sie einwirken kann.
Verbot von Hunden auf besonderen öffentlichen Plätzen!
Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze und Bolzplätze mitzunehmen oder in Brunnen baden zu lassen.
Ruhestörendes Hundegebell
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 22. Juli 1999
in der derzeit gültigen Fassung sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Besonderer Schutz gilt während der Nachtruhe (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.
Der erste Weg sollte in der Regel das direkte Gespräch mit dem Hundehalter und Nachbarn sein.
Für die Einhaltung der Ruhezeiten in Mietshäusern ist der Vermieter zuständig (Hausordnung).
Ordnungswidrigkeiten:
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Rechtsgrundlage:
Hundehalterverordnung Brandenburg