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Hundeangelegenheiten

Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht

Ein im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) gehaltener Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin/des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen (§ 2 Absatz 1 Hundehalterverordnung - HundehV). Darüber hinaus hat die Halterin/der Halter eines Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde - hier dem Amt für Ordnung und Sicherheit - unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.

Gleichzeitig ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) steuerpflichtig. Grundlage hierfür bildet die jeweils gültige Hundesteuersatzung. 

Die Anmeldung Ihres Hundes können Sie hier über die Online-Funktion vornehmen:

Oder Sie füllen den Anmeldevordruck (siehe Dokumente) aus und senden diesen an das Amt für Ordnung und Sicherheit oder die Kämmerei, Bereich Steuern und Abgaben. (Achtung: Drucker erforderlich!)


Hinweise zur Hundehaltung:

Keine Einschränkung nach Hunderassen

Mit der ab dem 01.07.2024 in Kraft getretenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) wurden die sogenannten "Rasselisten" abgeschafft. Grundsätzlich kann nun im Land Brandenburg jede Hunderasse und Kreuzung aus verschiedenen Hunderassen gehalten werden.

Anleinpflicht

Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Als Ausgleich bietet die Stadt Frankfurt (Oder) Hundeauslaufflächen an. Leinen Sie Ihren Hund unaufgefordert an.

Haben Sie Verständnis dafür, dass selbst gut erzogene und allgemein friedliche Hunde, insbesondere bei Kindern und empfindlichen Menschen, Angst und Unbehagen hervorrufen können, zumal ein Fremder nicht abschätzen kann, ob es sich bei Ihrem Hund um ein friedliches oder aber um ein aggressives Tier handelt.

Verunreinigung durch Hundekot

Natürlich muss Ihr Hund seine natürlichen Bedürfnisse verrichten. Achten Sie jedoch darauf, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen durch das „Geschäft“ Ihres Hundes nicht verunreinigt werden. Sollte Ihr Hund dann doch einmal sein „Häufchen“ in einer öffentlichen Anlage oder auf einer Gehfläche abgelegt haben, müssen Sie diese Verunreinigung unverzüglich entfernen. Hierzu sind Führer und Halter des Hundes gleichermaßen verpflichtet.

Helfen Sie mit, die Gehflächen und öffentliche Anlagen sauber zu halten, denn jeder kann sich vorstellen, wie unangenehm es ist, wenn man in eine solche „Tretmine“ getreten ist.

Führen von Hunden

Achten Sie darauf, dass Ihr Hund in öffentlichen Anlagen oder auf Gehwegen nur von einer geeigneten Person ausgeführt wird. Der Hundeführer muss in der Lage sein, so auf den Hund einzuwirken, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Wer noch nicht volljährig ist, darf nur einen Hund führen.

Nach § 28 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von Straßen fernzuhalten, sofern sie nicht von einer geeigneten Person begleitet werden, welche ausreichend auf sie einwirken kann.

Beachten Sie, dass Hunde außerhalb der Wohnung oder des Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke geführt werden dürfen.

Verbot von Hunden auf besonderen öffentlichen Plätzen!

Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze und Bolzplätze mitzunehmen oder in Brunnen baden zu lassen.

Ruhestörendes Hundegebell

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 22. Juli 1999
in der derzeit gültigen Fassung sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Besonderer Schutz gilt während der Nachtruhe (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.

Der erste Weg sollte in der Regel das direkte Gespräch mit dem Hundehalter und Nachbarn sein.

Für die Einhaltung der Ruhezeiten in Mietshäusern ist der Vermieter zuständig (Hausordnung).

Ordnungswidrigkeiten:

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.


Rechtsgrundlage:

Hundehalterverordnung Brandenburg

Landesimmisionsschutzgesetz Brandenburg

Stadtordnung