Die Jagd darf nur auf bejagdbaren Flächen ausgeübt werden. In den sogenannten befriedeten Bezirken (§ 5 Jagdgesetz für Brandenburg) ruht die Jagd. Sie darf dort nur mit der Genehmigung der unteren Jagdbehörde ausgeübt werden. Dies gilt auch für das Stellen einer Falle die geeignet ist Haarraubwild (z.B. Marder) zu fangen.
Gebühr: 30,00 bis 120,00 €
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz für Brandenburg