Jugendgefährdende Medien können von der BPjM indiziert werden. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie dazu geeignet sind,
Bei einer Indizierung sind Grundrechte Dritter zu berücksichtigen, beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit.
Eine Indizierung führt nicht zu einem absoluten Verbot. Das bedeutet, dass Erwachsene weiterhin Zugang haben. Die Indizierung hat das Ziel, zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden.
Zugleich geben die Bewertungen der BPjM Eltern und medienpädagogisch Tätigen Orientierung, welche Medieninhalte gegen die sozialethische Werteordnung verstoßen und welche Erziehungsziele gefährdet werden.
Je nach Art des Mediums hat eine Indizierung unterschiedliche Folgen:
Die Indizierung eines Mediums kann nur von berechtigten Stellen nach dem Jugendschutzgesetz beantragt oder angeregt werden. Die BPjM prüft bei Anregungen von Amts wegen, ob ein Indizierungsverfahren einzuleiten ist.
Wenn Ihnen als Privatperson ein Medium jugendgefährdend erscheint, können Sie sich an zahlreiche Stellen wenden, etwa in Ihrer Gemeinde. Berechtigt sind beispielsweise alle Jugendämter, Schulen und Polizeibehörden.
Möchten Sie überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder die nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde, können Sie eine E-Mail-Abfrage an liste@bundespruefstelle.de senden.
keine
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Für Behörden und Träger der freien Jugendhilfe, um eine Indizierung zu beantragen oder anzuregen:
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
Rochusstraße 8-10
53123 Bonn
Telefon: 0228 9996210310
Fax: 0228 379014
E-Mail: info@bpjm.bund.de
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:30 bis 15:00 Uhr
Freitag: 9:30 bis 13:00 Uhr
Für Privatpersonen:
Bitte wenden Sie sich an eine der genannten antrags- oder anregungsberechtigten Stellen.
Abfrage einer Indizierung:
Unter liste@bundespruefstelle.de können Sie anfragen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die öffentliche oder nicht-öffentliche Liste aufgenommen wurde.