Wenn Sie als Hebamme Ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben und sich berufsbedingt fortbilden möchten, können Sie eine Förderung bekommen.
Fortbildungsförderung müssen Sie schriftlich beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellen Sie, wie hier im Teil 1-Beantragung/Bewilligung beschrieben, einen Antrag zur Förderung einer Fortbildung.
- Pro Antrag ist ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich und beträgt max. 500 Euro pro Antragstellerin/ Antragsteller im Jahr. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent.
- Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.
Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist. Dann greift Teil 2- Auszahlung Fortbildungsförderung Hebammen.
Sie üben Ihre Tätigkeit als Hebammen im Land Brandenburg aus.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.
Es fallen keine Kosten an.
Fortbildungsförderung beantragen Sie schriftlich.
Wenn Sie die Förderung der Fortbildung schriftlich beantragen:
- Reichen Sie den Antrag „Fortbildungsförderung“ spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim LASV ein.
- Sie weisen Ihre Tätigkeit als Hebamme anhand einer Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde) nach.
- Sie machen Angaben zur Fortbildungsveranstaltung z.B. anhand einer Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches. Diese sollten Informationen über die Kosten der Fortbildung enthalten.
- Üben Sie Ihren Beruf im Angestelltenverhältnis aus, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung zur festangestellten Tätigkeit und einen Nachweis darüber, dass Sie von ihm keine finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg ein.
- Üben Sie Ihren Beruf ausschließlich freiberuflich aus, reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) ein.
- Mit dem Antrag nehmen Sie auch sonstige Angaben vor, wie z. B. ob es sich um einen Erstantrag handelt und Sie im Jahr der Antragstellung bereits für eine Fortbildung einen Zuschuss erhalten haben.
- Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.
- Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Fristtyp: Antragsfrist
Dauer: 4 Wochen
Bemerkung: vor Beginn der Fortbildung
Für jede Fortbildung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Vorhabens mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Posteingangsdatum ist maßgebend. Der vorzeitige Maßnahmebeginn stellt einen Verstoß gegen das Landeshaushaltsrecht dar und schließt die Förderung aus. Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)