Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Medizinalaufsicht

Die Medizinalaufsicht über Heil- und Hilfsberufe umfaßt: 
  • Überwachung der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und die Führung von Berufsbezeichnungen
  • Unterbindung der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
  • Überprüfung der Todesbescheinigungen 

Antragstellung: Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23.April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05], S.95):
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe, z. B. das Krankenpflegegesetz mit der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung