Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich Benannten erteilt werden.
Es wird unterschieden:
- Einfache Melderegisterauskunft
- Erweiterte Melderegisterauskunft
- Erweiterte Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand
Einfache Melderegisterauskunft:
1. Familiennamen
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. gegenwärtige Anschriften
5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Von dem Auskunftsersuchenden ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.
Zusätzlich zu den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft dürfen folgende Angaben mitgeteilt werden.
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend,
3a. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners ,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlicher Vertreter,
8. Sterbetag und- Ort
Hinweise: Die gesuchte Person muss in Frankfurt (Oder) gemeldet oder gemeldet gewesen sein.
Erweiterte Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand:
Die gesuchte Person wurde im Melderegister nicht gefunden, da sie vor der Einführung des EDV-gestützten Melderegisters in Frankfurt (Oder) gelebt hat.
Gebühr:
- einfache Melderegisterauskunft 10,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft 12,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand 13,00 € bis 20,00 €
(je nach Aufwand pro Person)
Bearbeitung:
- ca. 2 Wochen bei schriftlicher Antragstellung ( eigenhändige Unterzeichnung des Antrags)
- sofortige Bearbeitung bei mündlicher ( persönlicher) Antragstellung
Erforderliche Unterlagen:
• einfache Melderegisterauskunft:
- mündlicher oder formloser schriftlicher Antrag
• erweiterte Melderegisterauskunft
- mündlicher oder formloser schriftlicher Antrag
- Nachweis eines berechtigten Interesses für die Melderegisterauskunft
• Erweiterte Melderegisterauskunft mit erhöhtem Suchaufwand
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweis eines berechtigten Interesses für die Melderegisterauskunft
Zusätzliche Hinweise:
Eine Melderegisterauskunft kann nicht erteilt werden, wenn der Betroffene nicht eindeutig identifiziert werden kann.
Jede Melderegisterauskunft ist ausgeschlossen, wenn eine Auskunftssperre bei Gefährdung schutzwürdiger Belange für Betroffene im Melderegister vermerkt ist.
Antragstellung: Schriftlich oder persönlich
Rechtsgrundlagen: Bundesmeldegesetz in der geltenden Fassung