Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an eine (externe) Dritte bzw. an einen (externen) Dritten übertragen.
Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein.
Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung der für die Geldwäscheprävention zuständigen Person der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine (externe) Dritte bzw. durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
Für Sie als Verpflichtete bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Die Anzeige ist vom verpflichteten Unternehmen selbst oder ggf. von dem oder der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt die bzw. der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung
Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
Nachweise über Anzeigeberechtigung
Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter oder
Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
Nachweise, dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
Vertrag mit der bzw. dem Dritten
Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit der oder dem Dritten, an die bzw. den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetzt
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner oder externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Die bzw. der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein und die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Zusätzlich dürfen die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Als verpflichtetes Unternehmen reichen Sie die Anzeige selbst oder ggf. durch die bestellte Geldwäschebeauftragte bzw. den bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch eine bzw. einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf eine bzw. einen Dritten untersagen, wenn
Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
Verweis auf den allgemeinen Klageweg nur bei Untersagung
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001