Mit dem Programm zur sozialen Wohnraumförderung schafft das Land Brandenburg Anreize für die Errichtung bzw. Herrichtung von Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindung (sog. Sozialwohnungen). Damit wird das Ziel verfolgt, mit sozial verträglichen Mieten Haushalte zu unterstützen, die auf dem Markt aufgrund eines geringen Einkommens keine angemessene Wohnung finden. Zugleich soll mit den Förderzwecken ein Beitrag zu stabilen Wohn- und Nachbarschaftsverhältnissen sowie zu Barrierefreiheit, Generationengerechtigkeit und Klimaschutz geleistet werden.
Für die Schaffung von sozialem Wohnraum in Verbindung mit einer Mietpreis- und Belegungsbindung können Bauherren und Bauherrinnen bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer auf Antrag eine staatliche Förderung in Form von Zuschüssen, vergünstigten Darlehen oder anderen geldwerten Leistungen erhalten. Dies betrifft sowohl den Neubau als auch die Wiederherstellung von Wohnraum. Darüber hinaus wird die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen mit Darlehen unterstützt.
Für sog. Sozialwohnungen gelten eine zeitlich befristete, an die Förderung gebundene zulässige Höchstmiete (i.d.R. unterhalb der ortsüblichen Kaltmiete) sowie eine Beschränkung auf die Vermietung an wohnberechtigte Mieter und Mieterinnen. Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist somit Voraussetzung für die Anmietung geförderter Wohnungen.
Den Antrag auf Förderung zur Neuschaffung bzw. Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnraum können Sie bei der Investitions- und Landesbank stellen. Für die Ausgestaltung und Einhaltung der Förderbedingungen sowie die Entscheidung über eine Förderung ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) des Landes Brandenburg zuständig.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Bauherr oder Bauherrin bzw. Eigentümer oder Eigentümerin. Förderfähig sind Maßnahmen in definierten Gebietskulissen (u.a. Sanierungs- und Entwicklungsgebiete, »Vorranggebiete Wohnen«, Stadtumbaugebiet). Weitere Voraussetzungen sind:
keine
Die Antragstellung erfolgt bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg über die dort unter https://www.ilb.de/de/wohnungsbau/ unter dem Punkt »Förderung von Mietwohnraum« verfügbaren Formulare.
Die Entscheidung über die Programmaufnahme erfolgt durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Eine Antragstellung ist grundsätzlich jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die aktuelle Förderrichtlinie ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig.
Die Förderrichtlinie ist noch bis zum 31. Dezember 2021 gültig.
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam
Infotelefon Wohnungsbau der ILB: 0331 660-1322
Mailkontakt über Online-Formular auf www.ilb.de