Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:
Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.
§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Anzeige über die Aufstellung
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept
Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen
Vereinbarungen mit Prostituierten
Fotos des Prostitutionsfahrzeugs
Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit
Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein