Wer ein reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf gemäß Gewerbeorndung einer entsprechenden formblattgebundenen und schriftlich zu beantragenden Erlaubnis der Gewerbebehörde. Eine solche personengebundene und dienstleistungsbezogene Erlaubnis darf dem Schutz der Allgemeinheit/Verbraucher sowie dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. Die besondere Erlaubnis kann mit Auflagen/Bedingungen versehen werden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine Gebühr von 30,- bis 566,- EUR je nach Verwaltungsakt fällig, die bei Erhalt des Bescheides zu zahlen ist.
Zusätzliche Hinweise:
Überblick mit Reisegewerbekartenpflicht, Ausnahmen und Verboten im Reisegewerbe.
Reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeit:
• Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten
als Schausteller oder nach Schaustellerart
• ohne Bestellung des Kunden
• Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
• Selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. Landwirtschaft, Imkerei)
• Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnissen (mit Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
• Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
• Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
• Wer im Besitz einer besonderen Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung ist
• Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen
Zeitabständen und an derselben Stelle nach Vorlage eines Tourenplans
• Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen
Orten.
Verbote im Reisegewerbe:
Vertrieb von:
• Giften, gifthaltigen Waren
• Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen,
orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
• Elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
• Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere oder Lotterielose
• Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Feilbieten und Ankauf von:
• Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
• Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen
Feilbieten von:
• Entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
• Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften
Antragstellung: Sollten Sie einer Reisegewerbekarte bedürfen, dann informieren Sie sich unter dem Stichpunkt Reisegewerbekarte (LINK !!!)
Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung