Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.
Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)
- werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
- müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
-
sind Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder eröffnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sog. »Vorbehaltsaufgaben«, z.B. sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz
).
- Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
- Antrag (formlos oder unter Verwendung eines bereitgestellten Formulars)
- Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
- Gegebenenfalls Lebenslauf, in jedem Fall Darlegung des beruflichen Werdegangs
- Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
- Gegebenenfalls Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
- mehrere (in der Regel drei bis fünf) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten
- gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
- Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
- gegebenenfalls bei Arbeitnehmern oder Beamten: Freistellungserklärung
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Gegebenenfalls Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
- Gegebenenfalls aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original
- ausgefüllter Antrag
- beglaubigte Kopien des Ing. -zeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
- Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
- aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- mindestens drei Referenzen (Name und Anschrift)
- Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
- Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellern in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
- mindestens fünf eigen gefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK
Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Bearbeitungsgebühr 205,00 €
- Prüfungsgebühr bei Nutzung eigner oder vertraglich gebundener Fachgremien: 515,00 €-1.535,00 € (nach dem Umfang der Sachkundeprüfung)
- Prüfung bei Nutzung fremder Fachgremien: die Berechnung erfolgt zum Nachweis bis maximal 2.600,00 €
- Bestellung und Vereidigung 155,00 € (beinhaltet Übergabe der Urkunde, Ausweis und Stempel)
Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.
Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.