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Tagespflegepersonen

Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Kindertagesbetreuung insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Kinder bis zum 3. Lebensjahr haben dann einen Anspruch auf Betreuung, wenn ihre familiäre Situation eine Betreuung erforderlich macht. Der Rechtsanspruch wird im Amt für Jugend und Soziales geprüft und beschieden.

Gebühr: keine
 
Bearbeitung:
- für den Rechtsanspruch ca. 14 Tage oder nach Erfordernis
- für den Betreuungsvertrag nach Bedarf und Vereinbarung

Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Rechtsanspruch einschließlich Nachweise über Erwerbstätigkeit/ Ausbildung
- Geeignete Nachweise über das Alter des Kindes z. B. Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- Nachweis über die Wohnanschrift (Kopie)
- Rechtswirksame Urkunde über Sorgeerklärung oder Negativattest (gilt nur für Eltern die nicht
  miteinander verheiratet sind) - Kopie
 
Zusätzliche Hinweise:
Eltern, die sich für Kindertagespflege entscheiden, können die Vermittlung des Amtes für Jugend und Soziales in Anspruch nehmen oder private Regelungen treffen. Die Kindertagespflege bedarf einer Pflegeerlaubnis des Amtes für Jugend und Soziales und kann finanziell durch die Stadt gefördert werden. In diesem Fall schließen die Eltern den Betreuungsvertrag mit der Stadt und entrichten auch den Elternbeitrag an die Stadt. 
 
Antragstellung:
Eine Antragstellung (s. Formular Kita-Rechtsanspruch) ist erforderlich  für Kinder vor dem 3. Lebensjahr. Die Antragstellung sollte 4 bis 6 Wochen vor dem benötigten Betreuungsbeginn erfolgen.

Rechtsgrundlagen: §§ 22 - 24 SGB VIII/ Kita-Gesetz des Landes Brandenburg/ Tagespflegeeignungsverordnung Land Brandenburg