Versuche an Tieren sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wenn Sie Tierversuche durchführen wollen, müssen Sie dies beim LAVG beantragen. Von der Genehmigungspflicht sind bestimmte Versuche ausgenommen, die nur angezeigt werden müssen. Fragen Sie als antragstellende Person also zuerst beim LAVG nach, ob Ihr Vorhaben an Tieren überhaupt tierschutzrechtlich ein Versuch ist, und ob seine Genehmigung beantragt werden muss oder die Anzeige des Versuchsvorhabens ausreichend ist. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur zu einem der im Tierschutzgesetz genannten Zwecke durchgeführt werden. Die Genehmigung/Bearbeitung der Tierversuche und die Prüfung der Sachkunde der Durchführenden obliegt dem LAVG. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Versuchstierhaltungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Die Einrichtungen, die Versuche durchführen, müssen eine tierschutzbeauftragte Person bestellen. Die Anträge, aber auch die Klärung von Fragen der Tierhaltung, auch die Prüfung der Sachkunde soll über Sie als tierschutzbeauftragte Person erfolgen.
Erlaubte Zwecke gemäß Tierschutzgesetz, deren Unerlässlichkeit Sie nachweisen müssen, sind
Hinweis 1:
Hinweis 2:
Hinweis 3:
Hinweis 4:
Hinweis 5:
9.7 (insbesondere 9.7.4) der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
Sachkundenachweise (Kopien, Abschlüsse und Nachweise von Kenntnissen und Fertigkeiten)
Soweit das Versuchsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt: keine Kosten
Soweit das Versuchsvorhaben keinem mindestens überwiegend öffentlichen Interessens gilt Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes: EUR 50,00 - 300,00
Die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
Gegebenenfalls reicht eine Anzeige mit dem bereitstehenden Formular aus.
Gültigkeitsdauer für Genehmigungen und Anzeigen: maximal für 5 Jahre
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja (derzeit »schriftlich« heißt rechtlich mit Unterschriften von Leitung, Antragstellendem, Tierschutzbeauftragten)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam
Tel.: 0331 8683535 und 0331 8683534
tierversuche@lavg.brandenburg.de