Wer kleine Lotterien/Ausspielungen veranstaltet, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Um eine Tombola handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf v. Losen/nummer. Eintrittskarten auf dessen Basis d. anschließende Verlosung stattfindet) vorausgeht u. sie öffentlich ist. Mit o.a. Erlaubnis dürfen keine wirtschaftl. Zwecke verfolgt werden. Die Erträge müssen ausschl.d. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke dienen u. im angemes. Verhältnis zu d.Gewinnen/Kosten stehen.
Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online (Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Lotterie / Ausspielung - Online)
Gebühr: Gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und dem geltenden Kostendeckungsprinzip , mindestens 100,00 EUR. Zu zahlen bei Erhalt der ErlaubnisBearbeitung: 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Durchführung einer Tombola / Ausspielung ua mit den Verkauf von Losen oder Eintrittskarten, die zur Teilnahme an einer Tombola berechtigen, strafrechtlich untersagt.
Nach Abschluss einer Tombola / Ausspielung hat der Veranstalter eine Abrechnung vorzulegen aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergeben.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: Gesetz zur Neuregelung des Glückspiels im Land Brandenburg