Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
formloser Antrag
Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine
Steuerberatungsgesellschaft
Gilt für weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:
Gilt für Antragsteller aus dem Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:
Ausnahmegenehmigung § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG 180,00 EUR
Gilt für weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:
Gilt für Antragsteller aus dem Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:
Ausnahmegenehmigung § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG 180,00 EUR
Weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen sind gemäß § 46 Nr. 3 und 4 DVStB im Berufsregister der Steuerberaterkammer einzutragen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer im Falle des § 46 Nr. 3 DVStB von dem /der Steuerberater/in oder dem/der Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat bzw. den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft die die Zweigniederlassung errichtet hat mitzuteilen.
Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.
Keine
Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung
Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG
§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
Steuerberaterkammer
Die Steuerberaterkammer Brandenburg ist zuständig für die Eintragung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassungen in das Berufsregister, wenn diese im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg errichtet werden.
Die Steuerberaterkammer Brandenburg ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG zuständig, wenn der/die beantragende Steuerberater/in oder die beantragende Steuerberatungsgesellschaft die Niederlassung im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg hat.