Das 2. SED-Unrechtsbeseitigungsgesetz regelt den finanziellen Ausgleich beruflicher Benachteiligung in der DDR. Opfern von Verwaltungswillkür und Verwaltungsunrecht der ehemaligen DDR sowie den im Berufsleben politisch Verfolgten wird ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gebühr: Keine
Bearbeitung: max. 14 Tage , bei Vorliegen bearbeitungsfähiger Unterlagen
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis
Einkommensnachweise
Mietvertrag, Mieterhöhungsbescheinigung
Rehabilitierungsbescheinigung der Landesbehörde, bei der der Antrag nach dem Rehabilitierungsgesetz gestellt wurde
Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 BerRehaG zu Zwecken der Rentenversicherung
Zusätzliche Hinweise: Soziale Ausgleichsleistungen in Höhe von 184 € (ohne Rentenbezug) bzw. 123 € (mit Rentenbezug) bei besonderer Bedürftigkeit
Antragstellung:
Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 02. Oktober 1990 durch eine willkürliche oder politisch motivierte Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar
ist und deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens-
oder Gesundheitsschaden, eine Benachteiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler
erlitten hat, kann auf Antrag rehabilitiert werden.
Rechtsgrundlagen:
Das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene 2. SED-UnBerG enthält das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).