Das Recht zum Erwerb des Eigentums an einer Fundsache geht gemäß § 976 Abs. 1 in Verbindung mit § 973 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Gemeinde über, sofern bis Ablauf der Aufbewahrungsfrist kein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist und der Finder gegenüber der zuständigen Behörde bei der Fundanzeige auf sein Recht zum Eigentumserwerb verzichtet hat.
Fundsachen, an denen die Stadt Frankfurt (Oder) das Eigentum erworben hat, können freihändig veräußert werden. Die Durchführung der Veräußerungen von Fundsachen obliegt aufgrund der organisatorischen Aufgabenzuordnung von Fundangelegenheiten dem Amt für Ordnung und Sicherheit, Abteilung Bürgerservice, Gruppe Bürgerbüro in der Funktion des Fundbüros.