Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Achtung: Wird der Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer der FzF gestellt, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es ist die Erteilung einer neuen FzF zu beantragen.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Abhängig vom Einzelfall
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Führerscheinstelle