Entsprechend Artikel 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist Brandenburg ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land. Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richtern anvertraut.
Der Wortlaut des Volksbegehrens:
„Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für ‚Sandpisten‘“
Der Landtag wird aufgefordert, die gemeindlichen Erschließungsbeiträge für sogenannte „Sandpisten“ abzuschaffen, d. h. für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt oder für Verkehrszwecke genutzt wurden. Der Landtag möge eine entsprechende Änderung des Kommunalabgabengesetzes vornehmen.
Begründung: Straßen sind Teil der Infrastruktur und damit der Daseinsvorsorge für jedermann. Als öffentlicher Raum sollten sie auch durch die Allgemeinheit finanziert werden. Ein besonderer Vorteil für anliegende Grundstücke ist nicht quantifizierbar. Eine Anliegerbeteiligung an Erschließungsbeiträgen ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um neu angelegte Straßen handelt, weil sie dann erstmals die Möglichkeit erhalten, ihr Grundstück auch mit Fahrzeugen zu erreichen. Bei einer seit Jahrzehnten bestandenen „Sandpiste“ bestand diese Möglichkeit aber auch schon früher. Dann sollten die Anlieger auch darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund der langjährigen Benutzungsmöglichkeit keine Erschließungsbeitragspflichten mehr für die Fahrbahn, die Entwässerung, den Gehweg und das Straßenbegleitgrün entstehen werden. Erfolgt gleichwohl eine Heranziehung, führt dies bei den Betroffenen häufig zu Unverständnis und untergräbt das Vertrauen in die Rechtsordnung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit ist es geboten, sog. „Sandpisten“ von der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auszunehmen. Im Übrigen werden auch bei Landes- und Bundesstraßen keine Erschließungsbeiträge erhoben.
Namen und Wohnorte der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter: Gerd Kirchner, Falkensee
Stellvertreterin: Roswitha Gerner Retzow
Vertreterin: Dr. Stefanie Gebauer, Kremmen
Stellvertreter: Heinz Ließke, Oranienburg
Vertreter: Péter Vida, Bernau bei Berlin
Stellvertreter: Siegfried Wittkopf, Neuruppin
Vertreter: Thomas Richter, Prenzlau
Stellvertreterin: Rita Altenburg, Großräschen
Vertreter: Dr. Winfried Ludwig, Beelitz
Stellvertreter: Gerold Maelzer, Stahnsdorf
Der Zeitraum, in dem die Eintragungslisten ausliegen, beträgt sechs Monate und endet am 11. April 2022 um 16 Uhr.
Eintragungsberechtigt sind alle Deutschen, die:
In der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) befindet sich der Eintragungsort, an dem die Eintragungsberechtigten ihre Unterschrift für das Volksbegehren leisten können, im Amt für Ordnung und Sicherheit, Abstimmungsbüro – Stadthaus, Goepelstr. 38, Haus 1 - Raum 3.109; 15234 Frankfurt (Oder).
Ohne vorherige Terminvergabe kann die Eintragung zu folgenden Öffnungszeiten getätigt werden:
Montag/Mittwoch, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag, 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Bei der Unterschriftsleistung ist ein gültiges Personaldokument vorzulegen. Die Eintragung muss gut lesbar sein. Es ist der Name und Vorname, die Adresse, das Geburtsdatum, das Datum der Unterschriftsleistung und die eigenhändige Unterschrift vollständig einzutragen. Jeder darf zu diesem Volksbegehren nur einmal unterschreiben. Die Listen werden anschließend durch das Abstimmungsbüro auf Vollständigkeit der Angaben und auf Gültigkeit geprüft. Bei mehrfach geleisteten Eintragungen durch eine eintragungsberechtigte Person werden mit der Gültigkeitsprüfung alle Eintragungen ungültig.
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der
Abstimmungsbehörde für den Stimmkreis 35 – Stadt Frankfurt (Oder)
Der Oberbürgermeister
Stadthaus – Haus 1
Raum 3.109
Goepelstraße 38
15234 Frankfurt (Oder);
E-Mail: wahlbuero@frankfurt-oder.de
gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Nach Antragstellung erhält die eintragungsberechtigte Person vom Wahlbüro einen Eintragungsschein mit einem rosafarbenen Rückumschlag zugesendet.
Jedem Eintragungsschein wird der Wortlaut des Volksbegehrens beigelegt.
Außerdem muss - wie bei einer Briefwahl - mit einer zweiten Unterschrift an Eides statt versichert werden, dass man persönlich den Eintragungsschein gekennzeichnet hat.
Der rosafarbene Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden:
Stadt Frankfurt (Oder)
Kreisabstimmungsleiter
Amt für Ordnung und Sicherheit
Wahlen und Statistik
Goepelstraße 38
15234 Frankfurt (Oder)
Damit das Volksbegehren erfolgreich ist, müssen bis zum 11. April 2022 im ganzen Land Brandenburg mindestens 80.000 gültige Unterschriften geleistet werden. In diesem Fall wird sich der Landtag Brandenburg erneut mit dieser Problematik beschäftigen. Wenn er dann dem Anliegen nicht stattgibt, wird ein Volksentscheid durchgeführt.
Eintragungsschein Voksbegehren Sandpisten (PDF, 104 kB)
Rechtsgrundlagen:
Verfassung des Landes Brandenburg - Artikel 76 bis 78, Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) sowie die entsprechenden Verordnungen