Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung erfolgt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial.
Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes ist die Datenübermittlung nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.