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Corona

Informationen zum Corona-Virus (Sars-CoV 02)


Hotline, Beratung, Hilfe, Kontakte

  • Hotline der Stadt Frankfurt (Oder), 0335 552-1234 sowie E-Mail: hotline@frankfurt-oder.de
    Erreichbarkeit der Hotline:
    Montag 8.00 – 16.00 Uhr
    Dienstag 8.00 – 18.00 Uhr
    Mittwoch 8.00 – 16.00 Uhr
    Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr
    Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
    Samstag, Sonntag, feiertags
    9.00 - 13.00 Uhr
  • Bürgertelefon des Landes Brandenburg, montags bis freitags: 9.00 bis 19.00 Uhr: 0331-866 5050, E-Mail: buergeranfragen-corona@brandenburg.de sowie Website www.corona.brandenburg.de inklusive FAQ zu wesentlichen Fragen
  • Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 346 465 100
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
  • Unabhängige Patientenberatung: 0800 011 77 22
  • Gesundheitsamt Stadt Frankfurt (Oder): 0335-552-5300
  • Bundesintegrationsbeauftragte: www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/amt-und-person/informationen-zum-coronavirus mit Informationen zum Corona-Virus in 12 Sprachen
  • Telefonseelsorge: 116 123, 0800 111 0 111 (evangelisch), 0800 111 0 222 (katholisch)
  • Info-Telefon Depression: 0800 33 44 533

Kontakt für Gehörlose und Hörgeschädigte

Kampagnenseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

  • Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in Einfacher Sprache für Menschen mit Lese- und Schreibschwierigkeiten: “Mein Schlüssel zur Welt“

Kontakte bei Schwierigkeiten und Konflikten

  • "Nummer gegen Kummer" für Kinder und Jugendliche: 116 111
  • Kinder- und Jugendnotdienst (für 0 bis 17-Jährige): 0800 4357063 oder via Textnachricht an 0800 HELP+ME
  • Elterntelefon: 0800 111 0550
  • Hilfetelefon "Schwangere in Not": 0800 404 0020
  • Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": 0800 011 6016
  • Silbernetz-Telefon für einsame Menschen ab 60: 0800 4 70 80 90
  • Beratungstelefon für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen: 0331 273 46 111 sowie per Mail: beratung@alzheimer-brandenburg.de

Kontakte Nachbarschaftshilfe

Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) und Jobcenter Frankfurt (Oder)

Allgemeinverfügungen

2020

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 13/2020 - weitergehende Schutzmaßnahmen Inzidenz über 200 (PDF, 635 kB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 12/2020 - Quarantäne (PDF, 405 kB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 11/2020 - zusätzliche Schutzmaßnahmen (PDF, 519 kB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 10/2020 - Anordnung ärztliche Untersuchung Grundschule Mitte (PDF, 2 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 09/2020 - Anordnung ärztliche Untersuchung Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2.4 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 08/2020 - Infektionsgeschehen Karl-Liebknecht-Gymnasium (NEUFASSUNG) (PDF, 2.1 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 07/2020 - Infektionslage Karl-Liebknecht-Gymnasium (PDF, 2 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 02/2020 (PDF, 1.5 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 06/2020 (PDF, 1.6 MB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 04/2020 zum Vollzug des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - Coroan-Epidemie (SAR-COVID-19) (PDF, 1022 kB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 05/2020 zum Vollzug des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - Coroan-Epidemie (SAR-COVID-19) (PDF, 532 kB)

Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 03/2020 (PDF, 3.3 MB)

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Gesammelte Erfahrungen beim Besucherverkehr in der Stadtverwaltung für die Zukunft nutzen

Mix-Modell – Termine teilweise wieder spontan möglich

Die Erledigung behördlicher Angelegenheiten war in den vergangenen zwei Jahren insbesondere pandemiebedingt in Frankfurt (Oder) sehr herausfordernd. Bewährt hat sich dabei die Online-Terminvergabe. Sie ersparte den Bürgerinnen und Bürgern lange, unplanbare Wartezeit in der Verwaltung, minimierte Infektionsrisiken und sorgte zudem durch amtliche Vorabinformation für eine bessere Vorbereitung der Termine seitens der Bürgerinnen und Bürger, so dass deren Angelegenheiten zügig und optimiert erledigt werden konnten. Allerdings kam es dabei phasenweise auch zu großen Problemen, Termine zu bekommen und für wenig technikaffine Menschen stellte das Buchungssystem eine erhöhte Zugangsschwelle dar. Mit der Neuregelung möchte die Stadtverwaltung nun die Vorzüge der Online-Terminbuchung beibehalten, aber auch den traditionellen Zugang ohne Termin wieder ermöglichen.

Die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) hat daher – mit einigen Ausnahmen – für den Besucherverkehr teilweise wieder ohne die grundsätzliche Notwendigkeit einer vorherigen Terminabsprache während der jeweiligen Sprechzeiten geöffnet.

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, aber auch um das COVID-19 Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:


Sprechzeiten Bürgerbüro


​Montag 08:00​ - 15:00 Uhr

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich.

Terminbuchungen hier möglich.

Dienstag
08:00​ - 18:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich.

Terminbuchungen hier möglich.

Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung im Standort

Bürgerbüro #1 in der Logenstraße 7, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Terminbuchungen für den Standort Bürgerbüro #2 in der 11. Etage

des Oderturms hier möglich.

Freitag
08:00​ - 12:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich.

Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung in der Logenstraße 7, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Abständen und der bekannten (Hand-)Hygieneregelungen innerhalb der Verwaltungsgebäude wird weiterhin dringend empfohlen. Von Besuchen der Verwaltung ist abzusehen, wenn Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen erfolgte bzw. selbst typische Symptome bestehen.


 

Corona-Infos im Web

Aktuelle Informationen finden Sie auf den folgenden Webseiten

Aktuelle Verordnungen siehe hier


Infos für Kinder, Jugendliche und Familien in der Corona-Krise

Auf der Infoseite sind Tipps und Angebote zusammengestellt, die von zu Hause aus genutzt werden können. Viele davon wurden in den letzten Tagen extra erstellt, daher wird diese Liste nach und nach wachsen. Es lohnt sich also, immer mal wieder einen Blick auf diese Seite zu werfen.

Einführung einer Testpflicht in der Kindertagesbetreuung ab dem 7.2.2022

Gemäß der am 17. Januar 2022 von der Landesregierung beschlossene 3. Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 bis voraussichtlich 30.04.2022 als Testverpflichtung fortgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Entlastung für Eltern

Der Bundestag hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage erhöht. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Weitere Informationen finden Sie hier...

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Gibt es Formulare für Kitas und Schulen für die Ausstellung der Bescheinigung?

Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Quelle: Internetseite der Bundesregierung – www.bundesregierung

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern höchstens Anspruch?

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 wurde die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld in das Jahr 2022 hinein verlängert. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können damit auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Wer gilt als alleinerziehend und kann 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander »überschreiben«?

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen: - Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern? ∙Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz?

Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und z.B. in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.

Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?

Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.

Welche Unterstützung erhalten privat Krankenversicherte?

Für privat Krankenversicherte besteht - wie für alle betreuungspflichtigen Eltern - die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz).

Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Welche Unterstützung erhalten Selbständige?

Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.

Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Wann tritt die Regelung zum Kinderkrankengeld in Kraft?

Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

Was gilt für Eltern, die zurzeit Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?

Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Corona-Sonderregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Können die Kinderkrankentage flexibel genommen werden?

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die beispielsweise an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Wie können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind nicht krank ist?

Mit der neuen Regelung erhalten Eltern bis zunächst 19.03.2022 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling, Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz?

Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Quelle: Internetseite der Bundesregierung

Musterbescheinigung: 

Musterbescheinigung: Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld (PDF, 50 kB)

Information für Grenzpendler

5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Mit dem Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 1. Juni 2022 benötigen Einreisende nach Deutschland keinen Nachweis mehr darüber, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen. Aktuell ist laut RKI allerdings kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.

Damit bestehen für alle Einreisenden z. B. aus Polen nach Deutschland keine Einreisehindernisse.

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Aufhebung der Quarantäne- und Nachweispflicht

Mit Datum vom 28. März 2022 hebt Polen alle COVID-19 Eindämmungsmaßnahmen auf, sodass keine Absonderungs- oder Quarantänepflicht mehr gilt. Auch Personen, die aus dem Ausland nach Polen einreisen, müssen an der Grenze weder einen negativen COVID-19 Test noch einen Impf- oder Genesenennachweis mitführen.

Der Mund-Nasen-Schutz sind nur in medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken) obligatorisch. In öffentlichen Verkehrsmitteln und im öffentlichen Raum wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzen lediglich empfohlen.

Bei einem positiven Test-Ergebnis auf COVID-19 entscheidet die Ärztin/der Arzt über eine Krankschreibung und empfiehlt gegebenenfalls Selbstisolation. Diese ist jedoch nicht obligatorisch.

Rechtsgrundlage: Verordnung des Ministerrates vom 25. März 2022 über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit einer Epidemie (GBl. 2022 Pos. 679); https://dziennikustaw.gov.pl/D2022000067901.pdf

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Zur Definition "vollständnig geimpft"

Seit 27. Februar 2022 sind vollständig geimpfte Personen, die aus Polen nach Deutschland einreisen, von der Quarantäne in Deutschland befreit sowie brauchen keine Einreiseanmeldung oder Testung vorzunehmen.

Seit 2. März 2022 gelten als vollständig geimpft:

  • Personen, die mit drei Impfdosen eines in der EU zugelassenen Präparats geimpft wurden, sofern die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist und
  • Personen, die mit zwei Impfdosen eines in der EU zugelassenen Präparats geimpft wurden – aber nur bis zum 30. September 2022.

Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen, die nur mit zwei Impfdosen geimpft wurden, nur noch unter bestimmten Bedingungen als vollständig geimpft (Erläuterung folgt zu gegebener Zeit).

Personen mit einer bestätigten Covid-19 Infektion, bei denen die positive Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, gelten weiterhin als genesen.

Die Altersgrenze für diejenigen Personen, die von einem Testnachweis, einem Impfnachweis oder einem Genesenennachweis befreit sind, wurde ebenfalls angehoben. Derzeit müssen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, bei der Einreise aus Polen nach Deutschland keinen Testnachweis, keinen Impfnachweis sowie keinen Genesenennachweis vorweisen.

Rechtgrundlage: Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 1.3.2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1)

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Neue Definitionen des „Impfnachweises” und „Genesenennachweises“

Seit 15. Januar 2022 gelten im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) angepasste Anforderungen für den vollständigen Impfschutz.

Die jeweils für den vollständigen Impfschutz geltenden Anforderungen sind auf der Webiste des Paul-Ehrlich-Instituts veröffentlicht: www.pei.de/impfstoffe/covid-19

Ein Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV und der CoronaEinreiseV hat nun die Gültigkeit von 90 Tagen (vormals sechs Monate). Die für den Genesenenstatus geltenden Anforderungen werden durch das RKI veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis

Fallzahlen zu COVID-19 für Frankfurt (Oder)

Ab dem 12. Februar 2021 verzichtet die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) auf eine eigene Darstellung der aktuellen COVID-19 Statistik. Nach einer Angleichung des Meldeweges zwischen LAVG und RKI gelten deren gemeinsame Zahlen als verbindlich.

Dashboard des Landes Brandenburg

Das Dashboard des Landes Brandenburg mit allen relevaten Zahlen

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Mehrsprachige Corona Informationen

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Verhaltensregeln

Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 45 kB)

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Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 416 kB)

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Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 154 kB)

Hygiene Informationen

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Hygienetipps (PDF, 814 kB)

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Hygieneinformationen (PDF, 23 kB)

Flyer - Informationen und praktische Hinweise (PDF, 727 kB)

Atemwegsinfektionen (PDF, 143 kB)

Organe Informationen

Bürgerinformation - Kontaktliste des Kommunalen Integrationszentrums (PDF, 167 kB)

Bürgerinformation - Kontaktliste Amt für Ordnung und Sicherheit (PDF, 116 kB)

Bürgerinformation - Öffnungszeiten Amt für Jugend und Soziales (PDF, 229 kB)

Brief des Oberbürgermeisters (PDF, 181 kB)

Verhaltensregeln

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Postive Denken in Krisenzeiten Englisch (PDF, 254 kB)

Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 177 kB)

Informationen zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 31 kB)

Hinweise zum Neueartigen Coronavirus (PDF, 212 kB)

Handzettel infektionsschutz_ENG_barr (PDF, 197 kB)

UNICEF-Powerpont Infomazionen zur Thema Corona Virus

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Kontaktverbot und Maßnahmepaket (PDF, 179 kB)

Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 215 kB)

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Info zum Coronavirus - Johanniter (PDF, 212 kB)

Hinweise zum neueartigen Coronavirus (PDF, 221 kB)

Handzettel Infektionsschutz (PDF, 197 kB)

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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheit (PDF, 402 kB)