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Eingliederungshilfe, Bildung und Teilhabe, Bestattungskosten

Eingliederungshilfe

Integrationskindergarten, ambulante und sinnesspezifische Frühförderung

  • Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 79, 99, 113 Abs. 2 Nr. 3
  • Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • heilpädagogische Leistungen in Integrationskindertagesstätten, ambulante

Ansprechpartner:

Herr Carsten Orlowski • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5055 • Fax: 0335 552-5099 • E-Mail: Kontaktformular



Einzelfallhilfe, Pflegekinder § 80 SGB IX

Einzelfallhilfe

§ 112 Teilhabe an Bildung und § 113 Soziale Teilhabe SGB IX in Verbindung mit § 99 SGB IX
Um die o. g. Leistungen beantragen zu können, müssen die Voraussetzungen nach § 99 SGB IX gegeben sein. Das heißt konkret, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

§ 80 SGB IX
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen.

Ansprechpartnerin:

Frau Andrea Musick-Kemmel • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5035 • Fax: 0335 55-5099 • E-Mail: Kontaktformular


Bildung und Teilhabe

Buchstaben A-J, M-Q, S

Ansprechpartnerin:

Frau Andrea Musick-Kemmel • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5035 • Fax: 0335 55-5099 • E-Mail: Kontaktformular


Buchstaben K, L, R, T-Z

Ansprechpartner:

Herr Carsten Orlowski • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5055 • Fax: 0335 552-5099 • E-Mail: Kontaktformular


Bestattungskosten

Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Umfang der Hilfegewährung richtet sich nach den erforderlichen Kosten für eine Bestattung ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art.
In der Stadt Frankfurt (Oder) können Kosten für eine einfache aber würdige Bestattung in Höhe von bis zu 1.350,00 € für Feuerbestattungen sowie bis zu 1.550,00€ für Erdbestattungen berücksichtigt und werden. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist nach § 98 Abs. 3 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, ansonsten der Träger in dessen Bereich der Sterbeort (nicht Wohnort) liegt.

Ansprechpartnerin:

Frau Andrea Musick-Kemmel • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5035 • Fax: 0335 55-5099 • E-Mail: Kontaktformular