§ 112 Teilhabe an Bildung und § 113 Soziale Teilhabe SGB IX in Verbindung mit § 99 SGB IX
Um die o. g. Leistungen beantragen zu können, müssen die Voraussetzungen nach § 99 SGB IX gegeben sein. Das heißt konkret, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
§ 80 SGB IX
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen.
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Umfang der Hilfegewährung richtet sich nach den erforderlichen Kosten für eine Bestattung ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art.
In der Stadt Frankfurt (Oder) können Kosten für eine einfache aber würdige Bestattung in Höhe von bis zu 1.350,00 € für Feuerbestattungen sowie bis zu 1.550,00€ für Erdbestattungen berücksichtigt und werden. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist nach § 98 Abs. 3 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, ansonsten der Träger in dessen Bereich der Sterbeort (nicht Wohnort) liegt.