Die Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen umfasst alle Leistungen die sich außerhalb einer stationären Einrichtung befinden u.a. die Hilfe zur Pflege in der eigenen Häuslichkeit sowie auch das ambulant betreute Wohnen der Eingliederungshilfe.
Online-Terminvergabe für folgendne Dienstleistungen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder
Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt, dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann.
Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch
besteht.
Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Ein Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus.
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Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)
Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.
Leistungen für Personen, die wegen Krankheit/Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind und keinen bedarfsdeckenden Versorgungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben.
Hilfe zur Pflege kann demzufolge als ergänzende Leistung gewährt werden, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und daher bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit
Diana Rogée
Julia Simon
Landesteilhabegeld für Blinde und Gehörlose
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG).
Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.
Leistungssberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetz sind:
Blindenhilfe § 72 SGB XII
Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Anders als bei dem Landesteilhabegeldgesetz ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.
Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken, um einen Online-Termin zu buchen.Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)