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Sachgebiet Soziales außerhalb von Einrichtungen

Die Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen umfasst alle Leistungen die sich außerhalb einer stationären Einrichtung befinden u.a. die Hilfe zur Pflege in der eigenen Häuslichkeit sowie auch das ambulant betreute Wohnen der Eingliederungshilfe.

Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Online-Terminvergabe für folgendne Dienstleistungen:

  • Grundsicherung,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Hilfe zur Pflege
  • Eingliederungshilfe
  • Landespflegegeld  / Blindenhilfe SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder

  • aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft)
  • noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder) bestreiten kann.

Voraussetzung ist eine vorübergehende, mindestens 6-monatige, aber nicht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt, dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch

  • auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder
  • auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

besteht.

Grundsicherung im Alter (§§ 41 - 46b SGB XII)

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Ein Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus.

Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.

Datenschutz

Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.


Hilfe zur Pflege

Leistungen für Personen, die wegen Krankheit/Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind und keinen bedarfsdeckenden Versorgungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben.

Hilfe zur Pflege kann demzufolge als ergänzende Leistung gewährt werden, da die Leistungen der Pflegeversicherung in ihrer Höhe begrenzt sind und daher bei einem umfangreichen Hilfebedarf oft nicht ausreichen.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit

  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

Kinderpflegegeld                                               .

Diana Rogée

Telefon: 0335 552-5022
Raum: 19.03
Fax: 0335 552-5081
Kontaktformular
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Hilfe zur Pflege und Hauswirtschaftliche Betreuung

Julia Simon

Telefon: 0335 552-5038
Fax: 0335 552-5081
Raum: 19.02
Kontaktformular
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Gehörlosengeld und Blindenhilfe

Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.

Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:

  • blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen BL enthalten ist.
  • gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des LPflGG, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.

Blindenhilfe § 72 SGB XII

Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.

Blindenhilfe wird gewährt für

  • blinde Menschen (§ 72 Abs. 1 SGB XII) und
  • Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens nach § 72 Abs. 5 SGB XII den blinden Menschen gleichstellt sind und
  • ihren tatsächlichen Aufenthalt hier begründen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

Anders als bei dem Landespflegegeld ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.

Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.

Datenschutz

Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)