Blindenhilfe § 72 SGB XII
Die Leistung wird einkommens- und vermögensabhängig gemäß SGB XII gewährt. Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.