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Blindenhilfe SGB XII in Einrichtungen und besondere Wohnformen

Blindenhilfe § 72 SGB XII

Die Leistung wird einkommens- und vermögensabhängig gemäß SGB XII gewährt. Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für                                                    

  • blinde Menschen (§ 72 Abs. 1 SGB XII) und
  • Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens nach § 72 Abs. 5 SGB XII den blinden Menschen gleichstellt sind und
  • ihren tatsächlichen Aufenthalt hier begründen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.