Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (PDF, 15 kB)
(siehe Formular unten bzw. Formularserver bei Gewerbeanmeldung)
Die Anzeige ist nicht an ein Formblatt gebunden, muss aber die notwendigen Angaben enthalten. Sie können gern unser Formular benutzen, so können Sie keine Angabe vergessen.