Bestattungskosten können vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn bestattungspflichtige Angehörige oder Personen für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zugemutet werden kann
Gebühr: Keine
Bearbeitung:
1 - 2 Wochen nach Vorlagen aller erforderlichen Unterlagen.
Aufgrund der Abhängigkeit von anderen Behörden, Gerichten, Erben usw. kann die Entscheidung sehr lange in Anspruch nehmen.
Erforderliche Unterlagen:
Besonderheit, da Nachweise über Einkommen und Vermögen der letzten 3 Monate des Verstorbenen und der antragsberechtigten Erben und volljährigen Angehörigen einzureichen sind, sowie Aufstellungen und Bewertungen des Nachlassgerichtes (Beratung beim zuständigen Mitarbeiter , s. Merk- und Informationsblatt)
Zusätzliche Hinweise:
Die Kosten einer angemessenen Bestattung werden nur auf Antrag durch den Sozialhilfeträger übernommen.
Antragstellung: Zur Bestattung verpflichtete Personen
Rechtsgrundlagen: § 74 SGB XII, § 98 (3) SGB XII
zuständige Stelle:
Hinsichtlich der Zuständigkeit ist in § 98 Abs. 3 SGB XII eine besondere Regelung getroffen. Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger,
- der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat
oder
- in dessen Bereich der Sterbeort liegt, wenn vorher keine Sozialhilfe bezogen wurde.
Online-Terminvergabe: